Kosten Ambulante Pflege

Kostenträger der ambulanten Pflege in Offenbach

Ein wichtiger Faktor für die Inanspruchnahme von häuslicher Krankenpflege ist die Frage der Kostenerstattung. Die wichtigsten und häufigsten Kostenträger sind die zuständige Pflege- und Krankenkasse.

Im Bereich der Grundpflege (SGB XI) steht die Pflegeversicherung, im Bereich der Behandlungspflege (SGB V) die Krankenkasse als Leistungsträger. Falls eine Pflegestufe besteht, ist die Höhe der Erstattung von der jeweiligen Pflegestufe abhängig.
Zusätzlich besteht noch die Möglichkeit einen entsprechenden Antrag auf Kostenerstattung bei dem zuständigen Sozialamt oder einer Beihilfestelle zu stellen.

WIR SIND EIN OFFIZIELLER PARTNER ALLER PFLEGEKASSEN UND SOZIALÄMTER

Pflegeversicherung

Auch wer pflegebedürftig ist, will meist weiter in seiner eigenen Wohnung leben können. Solange keine stationäre Pflege nötig ist, ist dies immer die bessere Lösung.

Deshalb gibt es drei Varianten der häuslichen Pflege:

  • Als Sachleistung: Ausgebildete Pfleger eines ambulanten Pflegedienstes oder einer Sozialstation kommen regelmäßig zum Pflegebedürftigen. Dort übernehmen sie die notwendigen Pflegeleistungen.
  • Als Pflegegeld: Familienangehörige, Freunde oder Nachbarn übernehmen die Pflegeleistungen. Die Pflegeversicherung zahlt dem Pflegebedürftigen das Pflegegeld.
  • Als Kombination aus Sachleistung und Pflegegeld.
    Die häusliche Pflege muss nicht nur in der Wohnung der pflegebedürftigen Person stattfinden. Auch beim Aufenthalt in einem anderen Haushalt oder beim Betreuten Wohnen ist häusliche Pflege möglich.

Sachleistungen

Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst.

Dabei gelten allerdings Höchstwerte, zu denen die Pflegekasse die Kosten übernimmt:

  • Pflegestufe 0 bis zu 231,00 € im Monat
  • Pflegestufe I bis zu 468,00 € im Monat
  • Pflegestufe II bis zu 1.144,00 € im Monat
  • Pflegestufe III bis zu 1.612,00 € im Monat
  • Pflegestufe III bei Härtefällen bis zu 1.955,00 € im Monat

Damit die Kosten übernommen werden, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:

  • Voraussetzung ist ein Vertrag zwischen dem Pflegebedürftigen und dem ambulanten Pflegedienst. In diesem Vertrag werden zum Beispiel bestimmte Leistungen und Pflegezeiten vereinbart. Wenn Sie nach dem ersten Pflegeeinsatz unzufrieden sind, können Sie den Vertrag innerhalb von 24 Stunden kündigen. Dazu brauchen Sie keine Gründe nennen. Der Vertrag würde sofort enden.
  • Außerdem muss der Pflegedienst von Ihrer Pflegekasse oder den für die Pflegekasse tätigen Verbänden zugelassen sein

Pflegegeld

Wenn der Pflegebedürftige durch private Pflegepersonen betreut wird, also durch die Familie, Nachbarn oder Freunde, hilft die Pflegeversicherung mit dem Pflegegeld. Dieses Geld wird monatlich an den Pflegebedürftigen ausgezahlt.

Die Höhe des Pflegegeldes hängt von der Pflegestufe ab:

  • Pflegestufe 0 bis zu 123,00 € im Monat
  • Pflegestufe I bis zu 244,00 € im Monat
  • Pflegestufe II bis zu 458,00 € im Monat
  • Pflegestufe III bis zu 1.612,00 € im Monat
  • Pflegestufe III bis zu 728,00 € im Monat

Für das Pflegegeld gelten folgende Bedingungen:

  • Die Helfer müssen dafür sorgen, dass sowohl die Grundpflege als auch die hauswirtschaftliche Versorgung durchgeführt werden.
  • Wenn die Helfer nur an einigen Tagen im Monat im Einsatz sind, erhalten sie entsprechend dem Zeitaufwand Pflegegeld. Es gibt aber eine Ausnahme: Muss der Pflegebedürftige ins Krankenhaus, wird das Pflegegeld für bis zu vier Wochen weitergezahlt.
  • Die Pflegekasse prüft, ob die Pflege funktioniert. Dafür müssen die Helfer regelmäßig Unterstützung durch einen zugelassenen Pflegedienst anfordern. Dieser Pflegedienst kann die Helfer beraten und den Erfolg der Pflege an die Pflegekasse berichten. Die Kosten dafür übernimmt die Pflegekasse.

Krankenkasse

Sofern durch häusliche Krankenpflege ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt werden kann oder wenn ein Krankenhausaufenthalt aus bestimmten Gründen nicht möglich ist, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten je Krankheitsfall für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen – in begründeten Ausnahmefällen auch länger. Die häusliche Krankenpflege umfasst in der Regel die Grund- und Behandlungspflege (z.B. Verbandswechsel) sowie die hauswirtschaftliche Versorgung im erforderlichen Umfang.

Häusliche Krankenpflege in Form von Behandlungspflege wird auch dann erbracht, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Die Krankenkasse kann zusätzlich zu leistende Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung vorsehen und deren Umfang und Dauer bestimmen. Diese zusätzlichen Satzungsleistungen dürfen allerdings nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung nicht mehr von den Krankenkassen übernommen werden, da sie dann zum Aufgabenbereich der gesetzlichen Pflegeversicherung gehören. Voraussetzung: Im Haushalt leben keine Personen, die die Pflege im erforderlichen Umfang übernehmen können.

Sozialamt

Übersteigen die Kosten der Pflege die Leistungen der Pflegeversicherung, haben Sie, wenn Sie über ein geringes Einkommen verfügen, Anspruch auf Kostenübernahme durch das zuständige Sozialamt. Der Anspruch wird vom Sozialamt geprüft. Wir helfen Ihnen gerne bei der Antragstellung.

Der zwischen uns und dem Sozialamt bestehende Versorgungsvertrag ermöglicht eine direkte und unbürokratische Abrechnung der Leistungen. Sie brauchen sich um nichts zu kümmern.

Weitere Kostenträger

Es gibt neben den genannten Kostenträgern noch einige andere, die in der Praxis weniger geläufig sind. Darunter fallen:

  • Kriegsopferfürsorge
  • Berufsgenossenschaft
  • Versorgungsamt
  • Integrationsamt
  • Beihilfestelle

In einem persönlichen Beratungsgespräch informieren wir gerne über die einzelnen passenden Möglichkeiten.

Private Finanzierung

Ist keine Pflegestufe vorhanden, so kommt die Pflegekasse auch nicht für die Kostenübernahme der Leistungen durch einen ambulanten Pflegedienst auf.

Natürlich ist es unseren Kunden dennoch möglich, Angebote aus unserem Leistungskatalog in Anspruch zu nehmen. Diese müssen jedoch privat finanziert werden. Sollte die vorhandenen Finanzmittel nicht zur Deckung der notwendigen Leistungen vorhanden sein, so kann beim Zuständigen Sozialamt ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt werden – sh. „Sozialamt“

Anschrift

Ambulante Pflege und Betreuung Alternative GmbH
Sprendlinger Landstraße 3
63069 Offenbach

Kontakt

Telefon: 069-26490245
Fax: 069-26490244
info@pflegedienst-offenbach.de

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